
ENSI Erfahrungs- und Forschungsbericht 2011
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aktoren» geregelt. Die Bauwerksklassen waren in
der Richtlinie HSK-R-04 «Aufsichtsverfahren beim
Bau von Kernkraftwerken, Projektierung von Bau-
werken» definiert. Die Unterscheidung zwischen
sicherheitsbezogenen und nicht sicherheitsrele-
vanten 0E-klassierten elektrischen Ausrüstungen
war in der Richtlinie HSK-R-30 «Aufsichtsverfah-
ren beim Bau und Betrieb von Kernanlagen» fest-
gelegt. Da einzelne Regelungsinhalte aus den
Richtlinien HSK-R-04 und HSK-R-06 weiterhin an-
wendbar sind, wurden sie im Jahr 2011 noch nicht
ausser Kraft gesetzt.
4.2.2 ENSI-B01: Alterungs -
über wachung
Gestützt auf Art. 35 Abs. 4 KEV verabschiedete das
ENSI im Juli 2011 die Richtlinie ENSI-B01. Sie regelt
die Anforderungen an die Alterungsüberwachung
für den Betrieb von schweizerischen Kernanla-
gen für alle gemäss Richtlinie ENSI-G01 zu klassie-
renden Bauwerke sowie elektrischen und mecha-
nischen Ausrüstungen. Für die Alterungsüberwa-
chung sind die sicherheitsrelevanten Aspekte der
Werkstoffalterung von mechanischen und elekt-
rischen Ausrüstungen sowie von Bauwerken zu
betrachten. Als neues Element wurde im Rahmen
der periodischen Berichterstattung der Kernanla-
gen eine Jahresübersicht zur Alterungsüberwa-
chung eingeführt. Grenzwerte für bestimmte si-
cherheitsrelevante Alterungsmechanismen sind
in der Verordnung des Eidgenössischen Departe-
ments für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu-
nikation vom 16. April 2008 über die Methodik
und die Randbedingungen zur Überprüfung der
Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme
von Kernkraftwerken (SR 732.114.5) festgelegt.
Die Richtlinie ENSI-B01 ersetzt die bisherige Richt-
linie HSK-R-51 «Alterungsüberwachung für me-
chanische und elektrische Ausrüstungen sowie
Bauwerke in Kernanlagen».
4.2.3 ENSI-B02: Periodische
Berichterstattung der Kern-
anlagen
Diese Richtlinie wurde revidiert und im Juli 2011
verabschiedet. In der geänderten Ziffer 4.7 wird
die mit der Richtlinie ENSI-B01 eingeführte Be-
richtspflicht über die Alterungsüberwachung auf-
genommen und deren Anforderungen genauer
umschrieben. In der neuen Ziffer 8.5 Punkt b
wurde lediglich die bereits bestehende Mittei-
lungspflicht des Bewilligungsinhabers über von
ihm analysierte Vorkommnisse in in- und aus-
ländischen Kernanlagen, daraus gewonnene Er-
kenntnisse und a/jointfilesconvert/360025/bgeleitete Massnahmen für die
eigene Anlage festgehalten. Damit ist die nach
Art. 2 Abs. 2 der Verordnung des UVEK über die
Methodik und die Randbedingungen zur Über-
prüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbe-
triebnahme von Kernkraftwerken (SR 732.114.5)
bestehende Mitteilungspflicht a/jointfilesconvert/360025/bgedeckt.
4.2.4 ENSI-B09: Ermittlung und
Aufzeichnung der Dosis
strahlen exponierter Personen
Diese im Juli 2011 verabschiedete Richtlinie gilt
seit 1. Januar 2012. Sie beinhaltet Vorgaben und
Informationen über die Erfassung und Ermittlung
der Strahlendosen von beruflich strahlenexpo-
nierten und der übrigen Personen im Aufsichtsbe-
reich des ENSI sowie die Aufzeichnung der Strah-
lendosen. Ferner präzisiert die Richtlinie Art und
Umfang der Berichterstattung über Individualdo-
sen sowie arbeitsspezifische Kollektivdosen und
legt die entsprechenden Formate für die elektro-
nische Übermittlung fest. Sie ersetzt die Richtlinie
HSK-R-12 «Erfassung und Meldung der Dosen des
strahlenexponierten Personals der Kernanlagen
und des Paul Scherrer Instituts».
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